Elternkommunikation

Einverständniserklärung der Schule: was Eltern unterschreiben – und was nicht

· 5 minutos de lectura · Redaktion Schlaue Schule

Este artículo aún no está disponible en tu idioma y se muestra en alemán.

Zu Beginn des Schuljahres liegt sie in der Postmappe, vor jedem Ausflug wieder: die Einverständniserklärung der Schule. Viele Eltern unterschreiben sie, ohne lange nachzudenken, andere zögern und wissen nicht, ob sie überhaupt ablehnen dürfen. Dieser Beitrag erklärt, welche Arten von Erklärungen es gibt, wozu Sie Nein sagen können, wie Sie eine Zustimmung zurücknehmen und wann beide Elternteile gefragt sind.

Nicht jede Einverständniserklärung ist gleich

Unter dem Wort „Einverständniserklärung“ sammeln Schulen sehr verschiedene Dinge. Für Eltern lohnt es sich, sie auseinanderzuhalten, denn davon hängt ab, wie frei die Entscheidung ist.

  • Kenntnisnahme. „Ich habe den Elternbrief gelesen.“ Hier wird nichts erlaubt, die Schule will nur wissen, dass die Information angekommen ist. Ein Nein ist nicht vorgesehen, die Unterschrift bestätigt den Empfang.
  • Einwilligung nach der DSGVO. Die Schule möchte Daten Ihres Kindes für einen Zweck verwenden, der für den Unterricht nicht erforderlich ist: Fotos auf der Schulwebsite, Name in der Lokalzeitung, Weitergabe der Telefonnummer an andere Eltern der Klasse. Diese Einwilligung ist freiwillig.
  • Zustimmung zu einer Regelung im Schulalltag. Etwa, dass Ihr Kind nach einem Ausflug am Zielort entlassen wird, statt zur Schule zurückzukehren, oder dass es allein zum Sportplatz gehen darf. Was hier verlangt werden kann und was freiwillig ist, regelt das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Ein guter Formulartext sagt deshalb im ersten Satz, worum es geht und ob es sich um eine freiwillige Angabe handelt. Fehlt das, dürfen Sie nachfragen.

Was Sie ablehnen dürfen

Bei Einwilligungen nach der DSGVO ist die Antwort klar: Sie dürfen ablehnen, ohne Gründe zu nennen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird (Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Ihrem Kind darf aus einem Nein kein Nachteil im Unterricht oder bei der Notengebung entstehen. Das Klassenfoto wird trotzdem gemacht, Ihr Kind erscheint nur nicht auf der Website.

Freiwilligkeit setzt außerdem voraus, dass Sie einzelnen Zwecken zustimmen und anderen nicht zustimmen können. Ein Formular, das Website, Presse und Jahrbuch in einem einzigen Kreuz zusammenfasst, lässt Ihnen diese Wahl nicht. Sie dürfen in diesem Fall einzelne Punkte streichen oder die Schule um ein getrenntes Formular bitten.

Anders ist es bei allem, was zur Schulpflicht gehört. Unterricht, auch der Schwimmunterricht, und verpflichtende Schulveranstaltungen wie Wandertage hängen nicht von Ihrer Zustimmung ab. Eine Erklärung, die dazu eingeholt wird, betrifft meist nur Einzelheiten: wie Ihr Kind hin- und zurückkommt, ob es Taschengeld mitnimmt, wen die Lehrkraft im Notfall anruft. Ob und wie eine Befreiung möglich ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen, legt wiederum das Landesrecht fest.

Widerruf: jederzeit und ohne Begründung

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, und der Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Haben Sie per Unterschrift zugestimmt, genügt eine kurze Nachricht an die Schule, ein Formular ist nicht nötig. Die Schule muss Sie schon bei der Einwilligung auf dieses Recht hinweisen.

Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Was bis dahin rechtmäßig geschehen ist, etwa ein bereits gedrucktes Jahrbuch, wird nicht rückgängig gemacht. Ab dem Widerruf darf die Schule die Daten aber nicht mehr für diesen Zweck verwenden; ein Foto auf der Website wird entfernt.

Daneben haben Sie das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie können die Schule fragen, welche Einwilligungen für Ihr Kind vorliegen und welche Daten sie dazu gespeichert hat. Das hilft, wenn Sie nach Jahren nicht mehr wissen, was Sie damals unterschrieben haben.

Wann beide Sorgeberechtigten unterschreiben

Bei gemeinsamem Sorgerecht stellt sich die Frage, ob eine Unterschrift genügt. Das Familienrecht unterscheidet zwei Arten von Entscheidungen:

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet nach § 1687 BGB der Elternteil allein, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Dazu zählen die meisten Einverständniserklärungen im Schulalltag, etwa für einen Ausflug in der Region oder das Klassenfoto.
  • Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden beide Eltern gemeinsam. Gerichte haben zum Beispiel die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet so eingeordnet. Auch eine Auslandsfahrt kann je nach Umständen dazu gehören.

Leben Sie getrennt und sind sich nicht sicher, ist die Unterschrift beider Eltern die vorsichtigere Wahl. Schulen dürfen sie bei wichtigen Erklärungen auch ausdrücklich verlangen. Umgekehrt gilt: Wenn ein Elternteil einer Einwilligung widerspricht, die nur gemeinsam erteilt werden kann, liegt keine wirksame Einwilligung vor.

Mit zunehmendem Alter entscheidet Ihr Kind mit. Für die datenschutzrechtliche Einwilligung kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit an; eine feste Altersgrenze nennt die DSGVO dafür nicht. Viele Schulen fragen ab etwa 14 Jahren die Jugendlichen selbst, meist zusätzlich zu den Eltern. Mit 18 entscheiden sie allein.

Digital unterschreiben: gilt das?

Für die meisten Einverständniserklärungen schreibt kein Gesetz eine bestimmte Form vor. Die DSGVO verlangt keine Unterschrift auf Papier, sondern dass die Schule nachweisen kann, wer wann wozu zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Eine Zustimmung aus einem persönlichen, angemeldeten Konto mit gespeichertem Zeitpunkt und Text leistet das oft besser als ein abgetrennter Zettel, der in einem Ordner verschwindet.

Ausnahmen gibt es dort, wo eine Vorschrift ausdrücklich „schriftlich“ verlangt, etwa bei bestimmten Anträgen an die Schule oder Schulbehörde. Welche das sind, regelt das jeweilige Bundesland. In diesen Fällen bleibt es beim Papier oder bei einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Für Eltern hat der digitale Weg einen praktischen Vorteil: Sie sehen jederzeit, was Sie unterschrieben haben, und müssen nicht auf die Postmappe Ihres Kindes hoffen.

Worauf Sie vor dem Unterschreiben achten können

Ein kurzer Blick auf vier Fragen genügt meist:

  1. Wofür genau? Ist der Zweck konkret benannt, oder steht dort nur „schulische Zwecke“?
  2. Freiwillig oder Pflicht? Steht dabei, was passiert, wenn Sie nicht zustimmen?
  3. Wie lange? Gilt die Erklärung für einen Ausflug, ein Schuljahr oder die ganze Schulzeit?
  4. Wie widerrufen? Ist ein Ansprechpartner oder ein Weg genannt?

Wenn eine dieser Fragen offen bleibt, ist eine Rückfrage bei der Klassenleitung kein Misstrauen, sondern genau das, was eine informierte Einwilligung meint.

Einverständniserklärungen mit Schlaue Schule

Nutzt Ihre Schule Schlaue Schule, kommen Einverständniserklärungen auf Ihr Telefon, in Ihr Elternkonto oder als persönlicher Link per E-Mail. Die Oberfläche erscheint in der Sprache, die Sie eingestellt haben; Sie stimmen zu oder lehnen ab. Was Sie erteilt haben, bleibt im Konto sichtbar und lässt sich dort widerrufen. Jeder Sorgeberechtigte mit eigenem Konto antwortet für sich, und der andere wird per E-Mail informiert. Die Daten liegen auf Servern in Deutschland.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu einer konkreten Erklärung ist die Schule, bei Datenschutzfragen ihre oder ihr Datenschutzbeauftragte die erste Ansprechperson.

Volver al resumen